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EuDDC.org

Statuten

Statuten
der Féderation
Europäischer Deutscher Doggen Club
  (EuDDC – Stand vom März 2008 )

Artikel 1 :Zweck

    • Der EuDDC ist eine Interessenvereinigung von europäischen Deutschen

           Doggen Clubs, die als Mitglieder aufgenommen werden können.                         
           Er soll den Meinungsaustausch unter den Liebhabern der Rasse fördern, mit
           dem Ziel einer Verbesserung der Rasse.           
      1.2.    Der EuDDC wurde am 8.Sept. 1979 in Bensheim-Auerbach (Deutschland)
                gegründet.  
      
Artikel 2 : Grundsätzliches

    • Es können nur Empfehlungen ausgesprochen werden.

           Die Souveränität der Mitglieder ist unbestritten.
          Jedes Mitgliedsland ist in seinen Entscheidungen frei.
           Durch eine Mitgliedschaft werden keine Verpflichtungen begründet.

    • Es bleibt jedem Mitglied unbenommen, Vereinbarungen untereinander bzw.Vereinbarungen mit Clubs solcher Länder zu treffen, die nicht Mitglied im EuDDC  sind.
    • Von den Mitgliedsverbänden des EuDDC wird der jeweils gültige und bei der FCI hinterlegte Standard anerkannt.

      2.4    .Für Verbindlichkeiten der Mitglieder haftet die Interessengemeinschaft nicht.
      2.5.    Die EuDDC – Ankörung von Zuchtrüden wird von den Mitgliedern anerkannt.
      2.6.    Es gibt eine EuDDC-Richterliste. Jedes Mitgliedsland kann Richter aus dem
                eigenen Land für diese Liste anmelden und gibt Änderungen jedes Jahr
                bekannt. Für Anmeldungen gilt die FCI – Regelung. Diese Liste ist keine
                Pflicht, doch eine Empfehlung.

Artikel 3.: Organisation

    • Es gibt keinen Vorstand im Sinne eines Vereins.
    • Ein Mitgliedsland – repräsentiert durch ein durch das Mitgliedsland zu bestimmendes 3er-Gremium – übernimmt für ein Jahr den Vorsitz der Interessenvereinigung.

                Als Vorsitzender dieses Gremiums kann nur der Vorsitzende eines Mitglieds-
                Landes gewählt werden. Die Aufgabenverteilung bestimmt das Gremium.        
                Der Vorsitz muss jährlich wechseln.

    • Um eine korrekte Abrechnung unter den Mitgliedsländern sowie dem den Vorsitz führenden Mitglied auch über Jahre hinweg zu gewährleisten, wird ein Sekretariat (Kasse) eingerichtet. Dieses wird auf der Mitgliederversammlung für 6 Jahre gewählt. Ebenso eine Vertretung. Diese Personen können nicht Mitglied eines Gremiums sein.
    • Scheidet ein Mitglied aus dem EuDDC aus, während es den Vorsitz hat, oder fühlt es sich nicht in der Lage (z.B. bei Wechsel des Vorstandes innerhalb eines Clubs) die Aufgaben zu erfüllen, so ist das Sekretariat verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein neues Gremium für die restliche Amtsperiode gewählt wird.
    • Sitz des EuDDC ist  jeweils der Wohnsitz des amtierenden Sekretärs

 

 

Artikel 4 : Aufgabe
      4.1.     Jährlich wird eine EuDDC-Ausstellung ausgerichtet, die immer in dem Land
                  stattfindet, das den Vorsitz hat. Es wird der Titel EuDDC – Sieger vergeben.
                  Am Vorabend findet eine Gemeinschaftsveranstaltung statt, zu der jeder
                  Doggenfreund Zutritt hat.
       4.2.     Im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstellung findet auch eine
             .    Mitgliederversammlung statt. Sie dient in erster Linie dem Erfahrungsaus-             
                  tausch mit dem Ziel, die Deutsche Dogge dem Standard entsprechend
                  zu fördern,  Problemstellungen und Lösungsansätze aufzuzeigen.

 

Artikel 5 : Mitgliedschaft
5.1.    Je Land kann nur ein Deutscher Doggen Club EuDDC.-Mitglied sein, das
zugleich Mitglied in der von der FCI anerkannten kynologischen
Dachorganisation seines Landes sein muß.    
             Beitrittgesuche sind schriftlich an das Mitgliedsland zu richten, das zum
             Zeitpunkt des gewünschten Eintritts den Vorsitz hat.         

        5.2.     Das Beitrittsgesuch muß enthalten:
 - Die Clubstatuten
 - Name und Adresse des Vorstandes
 - Bestätigung über die Mitgliedschaft in der kynologischen Dachorganisation
    des betreffenden Landes.           
          Über die Aufnahme entscheiden die Mitgliedsländer durch ihre Delegierten.
          Alle Mitglieder sind in Sitz und Stimme gleichberechtigt. Sie werden durch    
          Delegierte auf der Mitgliederversammlung vertreten.
                  Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge einzubringen und seine Meinung zu   
          äußern.

5.3.    Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn

    • ein Club aufgelöst wird,
    • ein Club nicht mehr der kynologischen Dachorganisation seines Landes angehört
    • oder der Club länger als ein Jahr mit der Bezahlung seines Beitrages im Rückstand ist.

         Der Austritt aus dem EuDDC.ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.Er        
                 ist gegenüber dem amtierenden Vorsitzenden bis zum 30.September eines
                 Jahres schriftlich zu erklären.

         Clubs, die die Interessen der Vereinbarung in grober Weise verletzen, können 
      durch die absolute Mehrheit der anwesenden Delegierten ausgeschlossen    
       werden.
              Endet die Mitgliedschaft, so sind Ansprüche jedweder Art an den EuDDC   
           ausgeschlossen.

Artikel 6 : Mitgliederversammlung

       6.1.    Sie wird bis zum Schluss von dem Gremium geleitet, das den Vorsitz                                        
                  übertragen bekommen hat.
       6.2.     Feststehende Tagesordnungspunkte sind:

       Bericht der Vorsitzenden,
       Bericht der Revisoren,
       Bericht zur Situation des EuDDC durch das Mitgliedsland, das im
            zurückliegenden Jahr den Vorsitz führte.                                
       Fachreferate,
       Feststellung der Delegierten (Anwesenheit),
       Wahl des Gremiums, das den Vorsitz übertragen bekommt,
       Wahl der Revisoren

                 Alle 6 Jahre werden die feststehenden Tagesordnungspunkte um den Punkt     
                  8 :Wahl eines Sekretärs sowie einer Vertretung ergänzt.

 6.3. Jedes Mitgliedsland hat eine Stimme, die durch eine(n) Delegierte(n)
         abgegeben wird.   
                 Die Wahlen sowie Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheiten der
                 der abgegebenen Stimmen.   
.6.4.  Das Sekretariat soll die Einladungen und die Tagesordnung für die
         Versammlung verschicken bzw. erstellen, >die Gesamtorganisation
          ist Aufgabe des Vorsitzenden. Die Mitglieder sind mit Zweimonatsfrist
          unter Angabe der Tagesordnung einzuladen und 4 Monate vor der Sitzung
          wegen Einsendung von Tagesordnungs-Punkten anzuschreiben.       
                 
              6.5. An jeder Mitgliederversammlung können ein Delegierter sowie 5 weitere
                       Personen eines Mitgliedslandes mit vorheriger Genehmigung des Clubs
                       teilnehmen. Der Delegierte gibt bei den Wahlen und Abstimmungen die
                        Stimme ab. Das Land, das den Vorsitz hat, benennt ebenfalls einen
                        Delegierten, der sein Land bei Abstimmungen vertritt. Abwesende
                        Personen können sich durch vorliegende Erklärung für eine Wahl zur
                        Verfügung stellen.
                        Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das dem
                        Vorsitzenden der Mitglieder zuzustellen ist.
                        Die Verhandlungen werden in deutscher Sprache geführt. Die  Korrespon-
                        denz wird in deutscher oder in englischer Sprache geführt.

     Artikel 7 : Finanzen
            7.1.    .Der Mitgliedsbeitrag pro Land und Jahr beträgt 100,- Euro. Er ist
                      zweckmäßig für den Verwaltungsaufwand sowie etwaige Sonderausgaben      
                      (Bezahlung von Referenten, Fachvorträgen, Zuschüssen zu EuDDC-          
                       Schauen, etc )                                                 
                      Die EuDDC.- Schau wird bis auf weiteres mit einem Betrag von 500,-Euro
                      bezuschusst.   
           7.2 .   .Die Kosten für die Vorstandsmitglieder werden von dem Mitgliedsland
                      getragen, das die Vorstandsmitglieder stellt.        .
                      Die Kosten für die Delegierten werden ausschließlich von den  Mitglieds-
                      ländern getragen.

   Artikel 8 : Statutenrevision
                      Änderungen oder Neufassungen der Statuten erfordern eine Zweidrittel-
                      Mehrheit aller  a n w e s e n d e n  Delegierten.
    

   Artikel 9 : Auflösung des EuDDC

                      Die Auflösung der Interessengemeinschaft kann nur mit Zweidrittelmehrheit
                      aller  a n g e s c h l o s s e n e n  Clubs beschlossen werden. Dieser
                      Beschluß kann auch auf dem Wege einer schriftlichen Abstimmung herbei-
                      geführt werden .              
                      Wenn über die Auflösung des  EuDDC auf der Mitgliederversammlung
                      beschlossen werden soll, so ist die Vertretung eines Mitgliedes durch ein
                      anderes Mitglied unzulässig.  
                      Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen des EuDDC wird einem
                      gemeinnützigen Zweck zugeführt, der durch die Delegierten bestimmt wird.              

    Artikel 10 : Die deutsche Fassung ist maßgeblich.

    Ende der EuDDC – Statuten
    EuDDC- Sekretariat   31.03.2008

 

©2007 Euddc