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Statuten
Statuten
der Féderation
Europäischer Deutscher Doggen Club
(EuDDC – Stand vom März 2008 )
Artikel 1 :Zweck
- Der EuDDC ist eine Interessenvereinigung von europäischen Deutschen
Doggen Clubs, die als Mitglieder aufgenommen werden können.
Er soll den Meinungsaustausch unter den Liebhabern der Rasse fördern, mit
dem Ziel einer Verbesserung der Rasse.
1.2. Der EuDDC wurde am 8.Sept. 1979 in Bensheim-Auerbach (Deutschland)
gegründet.
Artikel 2 : Grundsätzliches
- Es können nur Empfehlungen ausgesprochen werden.
Die Souveränität der Mitglieder ist unbestritten.
Jedes Mitgliedsland ist in seinen Entscheidungen frei.
Durch eine Mitgliedschaft werden keine Verpflichtungen begründet.
- Es bleibt jedem Mitglied unbenommen, Vereinbarungen untereinander bzw.Vereinbarungen mit Clubs solcher Länder zu treffen, die nicht Mitglied im EuDDC sind.
- Von den Mitgliedsverbänden des EuDDC wird der jeweils gültige und bei der FCI hinterlegte Standard anerkannt.
2.4 .Für Verbindlichkeiten der Mitglieder haftet die Interessengemeinschaft nicht.
2.5. Die EuDDC – Ankörung von Zuchtrüden wird von den Mitgliedern anerkannt.
2.6. Es gibt eine EuDDC-Richterliste. Jedes Mitgliedsland kann Richter aus dem
eigenen Land für diese Liste anmelden und gibt Änderungen jedes Jahr
bekannt. Für Anmeldungen gilt die FCI – Regelung. Diese Liste ist keine
Pflicht, doch eine Empfehlung.
Artikel 3.: Organisation
- Es gibt keinen Vorstand im Sinne eines Vereins.
- Ein Mitgliedsland – repräsentiert durch ein durch das Mitgliedsland zu bestimmendes 3er-Gremium – übernimmt für ein Jahr den Vorsitz der Interessenvereinigung.
Als Vorsitzender dieses Gremiums kann nur der Vorsitzende eines Mitglieds-
Landes gewählt werden. Die Aufgabenverteilung bestimmt das Gremium.
Der Vorsitz muss jährlich wechseln.
- Um eine korrekte Abrechnung unter den Mitgliedsländern sowie dem den Vorsitz führenden Mitglied auch über Jahre hinweg zu gewährleisten, wird ein Sekretariat (Kasse) eingerichtet. Dieses wird auf der Mitgliederversammlung für 6 Jahre gewählt. Ebenso eine Vertretung. Diese Personen können nicht Mitglied eines Gremiums sein.
- Scheidet ein Mitglied aus dem EuDDC aus, während es den Vorsitz hat, oder fühlt es sich nicht in der Lage (z.B. bei Wechsel des Vorstandes innerhalb eines Clubs) die Aufgaben zu erfüllen, so ist das Sekretariat verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein neues Gremium für die restliche Amtsperiode gewählt wird.
- Sitz des EuDDC ist jeweils der Wohnsitz des amtierenden Sekretärs
Artikel 4 : Aufgabe
4.1. Jährlich wird eine EuDDC-Ausstellung ausgerichtet, die immer in dem Land
stattfindet, das den Vorsitz hat. Es wird der Titel EuDDC – Sieger vergeben.
Am Vorabend findet eine Gemeinschaftsveranstaltung statt, zu der jeder
Doggenfreund Zutritt hat.
4.2. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstellung findet auch eine
. Mitgliederversammlung statt. Sie dient in erster Linie dem Erfahrungsaus-
tausch mit dem Ziel, die Deutsche Dogge dem Standard entsprechend
zu fördern, Problemstellungen und Lösungsansätze aufzuzeigen.
Artikel 5 : Mitgliedschaft
5.1. Je Land kann nur ein Deutscher Doggen Club EuDDC.-Mitglied sein, das
zugleich Mitglied in der von der FCI anerkannten kynologischen
Dachorganisation seines Landes sein muß.
Beitrittgesuche sind schriftlich an das Mitgliedsland zu richten, das zum
Zeitpunkt des gewünschten Eintritts den Vorsitz hat.
5.2. Das Beitrittsgesuch muß enthalten:
- Die Clubstatuten
- Name und Adresse des Vorstandes
- Bestätigung über die Mitgliedschaft in der kynologischen Dachorganisation
des betreffenden Landes.
Über die Aufnahme entscheiden die Mitgliedsländer durch ihre Delegierten.
Alle Mitglieder sind in Sitz und Stimme gleichberechtigt. Sie werden durch
Delegierte auf der Mitgliederversammlung vertreten.
Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge einzubringen und seine Meinung zu
äußern.
5.3. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn
- ein Club aufgelöst wird,
- ein Club nicht mehr der kynologischen Dachorganisation seines Landes angehört
- oder der Club länger als ein Jahr mit der Bezahlung seines Beitrages im Rückstand ist.
Der Austritt aus dem EuDDC.ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.Er
ist gegenüber dem amtierenden Vorsitzenden bis zum 30.September eines
Jahres schriftlich zu erklären.
Clubs, die die Interessen der Vereinbarung in grober Weise verletzen, können
durch die absolute Mehrheit der anwesenden Delegierten ausgeschlossen
werden.
Endet die Mitgliedschaft, so sind Ansprüche jedweder Art an den EuDDC
ausgeschlossen.
Artikel 6 : Mitgliederversammlung
6.1. Sie wird bis zum Schluss von dem Gremium geleitet, das den Vorsitz
übertragen bekommen hat.
6.2. Feststehende Tagesordnungspunkte sind:
Bericht der Vorsitzenden,
Bericht der Revisoren,
Bericht zur Situation des EuDDC durch das Mitgliedsland, das im
zurückliegenden Jahr den Vorsitz führte.
Fachreferate,
Feststellung der Delegierten (Anwesenheit),
Wahl des Gremiums, das den Vorsitz übertragen bekommt,
Wahl der Revisoren
Alle 6 Jahre werden die feststehenden Tagesordnungspunkte um den Punkt
8 :Wahl eines Sekretärs sowie einer Vertretung ergänzt.
6.3. Jedes Mitgliedsland hat eine Stimme, die durch eine(n) Delegierte(n)
abgegeben wird.
Die Wahlen sowie Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheiten der
der abgegebenen Stimmen.
.6.4. Das Sekretariat soll die Einladungen und die Tagesordnung für die
Versammlung verschicken bzw. erstellen, >die Gesamtorganisation
ist Aufgabe des Vorsitzenden. Die Mitglieder sind mit Zweimonatsfrist
unter Angabe der Tagesordnung einzuladen und 4 Monate vor der Sitzung
wegen Einsendung von Tagesordnungs-Punkten anzuschreiben.
6.5. An jeder Mitgliederversammlung können ein Delegierter sowie 5 weitere
Personen eines Mitgliedslandes mit vorheriger Genehmigung des Clubs
teilnehmen. Der Delegierte gibt bei den Wahlen und Abstimmungen die
Stimme ab. Das Land, das den Vorsitz hat, benennt ebenfalls einen
Delegierten, der sein Land bei Abstimmungen vertritt. Abwesende
Personen können sich durch vorliegende Erklärung für eine Wahl zur
Verfügung stellen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das dem
Vorsitzenden der Mitglieder zuzustellen ist.
Die Verhandlungen werden in deutscher Sprache geführt. Die Korrespon-
denz wird in deutscher oder in englischer Sprache geführt.
Artikel 7 : Finanzen
7.1. .Der Mitgliedsbeitrag pro Land und Jahr beträgt 100,- Euro. Er ist
zweckmäßig für den Verwaltungsaufwand sowie etwaige Sonderausgaben
(Bezahlung von Referenten, Fachvorträgen, Zuschüssen zu EuDDC-
Schauen, etc )
Die EuDDC.- Schau wird bis auf weiteres mit einem Betrag von 500,-Euro
bezuschusst.
7.2 . .Die Kosten für die Vorstandsmitglieder werden von dem Mitgliedsland
getragen, das die Vorstandsmitglieder stellt. .
Die Kosten für die Delegierten werden ausschließlich von den Mitglieds-
ländern getragen.
Artikel 8 : Statutenrevision
Änderungen oder Neufassungen der Statuten erfordern eine Zweidrittel-
Mehrheit aller a n w e s e n d e n Delegierten.
Artikel 9 : Auflösung des EuDDC
Die Auflösung der Interessengemeinschaft kann nur mit Zweidrittelmehrheit
aller a n g e s c h l o s s e n e n Clubs beschlossen werden. Dieser
Beschluß kann auch auf dem Wege einer schriftlichen Abstimmung herbei-
geführt werden .
Wenn über die Auflösung des EuDDC auf der Mitgliederversammlung
beschlossen werden soll, so ist die Vertretung eines Mitgliedes durch ein
anderes Mitglied unzulässig.
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen des EuDDC wird einem
gemeinnützigen Zweck zugeführt, der durch die Delegierten bestimmt wird.
Artikel 10 : Die deutsche Fassung ist maßgeblich.
Ende der EuDDC – Statuten
EuDDC- Sekretariat 31.03.2008

